I. Geltungsbereich, Leistungsinhalt
- Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen mir und meinen Gästen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
- Der Bergführervertrag umfasst meine Verpflichtung als Bergführers, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung meines Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
- Teilnahmeberechtigt an den angebotenen Touren ist jeder, der gesund ist, sowie den in den jeweiligen Tourbeschreibungen genannten Anforderungen gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist. Für den Zustand und die Wartung der Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben mir gegenüber.
- Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung durch § 8 Abs. 3 Tiroler Bergsportführergesetz habe ich mich vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass meine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Ich habe daher die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Bergtour offensichtlich nicht gewachsen sind. Dies erfolgt basierend auf den Angaben des Gastes.
- Meine Aufgabe als Bergführer ist insbesondere die Bedachtnahme auf die körperliche Eignung und die bergsteigerischen Fähigkeiten der Gäste, die Bedachtnahme auf besondere Gefahren (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) sowie die Entscheidung hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen zu treffen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel usw.).
- Aufgrund dieser besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Bergtour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages, sich meinen Anordnungen, die ich in meiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgebe, zu unterziehen. Sofern dies die Gäste nicht tun, kann ich für allfällige, daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
II. Vertragsabschluss
- Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und mir kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Honorar, Ziel der Tour, Zeitpunkt desselben und die Zahl der zuführenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich.
- Jeder Gast erhält unverzüglich nach Buchung ein Angebot über den Bergführervertrag sowie meine AGB. Das Angebot und die AGB sind unterschrieben zu retournieren. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebots sowie der AGB zustande.
- Das Angebot beinhaltet insbesondere Informationen zur Anreise, den erforderlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenständen, Nebenkosten, Teilnehmeranzahl, voraussichtlicher Tourenverlauf und Treffpunkt, zum Gesamtpreis sowie den Zahlungsmodalitäten sowie allgemeine Informationen zu meinem Unternehmen und Kontaktdaten sowie zum Widerrufs-/Rücktrittsrecht. Durch diese Angaben im Angebot werden die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 FAGG erfüllt.
- Bei gleichzeitiger Buchung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Buchung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen, alle für den Honoraranspruch solidarisch.
- Mit Unterzeichnung des Angebots ist eine Anzahlung von 10% (mehr je nach Vereinbarung) zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 10 Tage vor Tourantritt auf meinem Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen.
- Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.
III. Wechsel in der Person des Gastes
Sofern der Gast gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Eine Umbuchungsgebühr in Höhe von €10.- ist vom neuen Gast zu begleichen und hat dieser sowohl das Angebot als auch die AGB zu unterzeichnen und zu retournieren. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch mich ist aber jedenfalls ohne Angabe von Gründen möglich.
IV. Mindestteilnehmerzahl
- Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in den Tourbeschreibungen angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Jeder Vertrag zwischen mir und dem Gast wird sohin unter den aufschiebenden Bedingungen abgeschlossen, dass die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so bin ich berechtigt, bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mein Angebot zurückzuziehen. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet.
- Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, wird ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist und er das neue Angebot unterschrieben retourniert, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung besteht meinerseits jedoch nicht.
V. Versicherungen
- Es wird darauf hingewiesen, dass anfällige private Versicherungen im Zusammenhang mit den geplanten Touren von den Gästen selbst abzuschließen sind. Es wird weiters festgehalten, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten entstehen können, die vom zuständigen Sozialversicherungsträger im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selber zu bezahlen sind. Jedem Gast wird empfohlen, eine umfangreiche Reiseversicherung und Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
- Der Gast ist für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbstverantwortlich.
VI. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
- Gewährleistung: Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer.
- Führt eine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe) zu einer Leistungsstörung, so kann der Gast hier aus keine Ansprüche ableiten.
- Schadenersatz: Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht bin ich meinen Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen meiner abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Für Sach- und Vermögensschaden hafte ich jedoch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist jedenfalls mit der Höhe meiner Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
- Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Als Bergführer kann ich keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Verwirklichung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung bestätigt.
- Es wird darauf hingewiesen, dass die konditionellen, gesundheitlichen und technischen Anforderungen an Gäste, auf die in den einzelnen Tourenbeschreibungen hingewiesen wird, ernst zu nehmen sind. Alle Veranstaltungen werden von mir gewissenhaft vorbereitet und umsichtig geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird von mir keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Tourgast bestehen bleibt. Eine Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird jedem Gast dringend angeraten.
- Mitteilung von Mängeln: Der Gast hat mir jeden Mangel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Tour feststellt, unverzüglich mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen; eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Gast als Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des Schadens ist jedenfalls mitzuwirken.
- Reklamationsfrist: Mängel bzw. Reklamationen sind mir bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr schriftlich anzuzeigen.
VII. Rücktritt vom Vertrag
- Rücktrittsrecht des Gastes innerhalb der Fristen des §§ 11 ff. FAGG: Der Gast kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden und kann mittels Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Der Gast kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I dieser AGB verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Sämtliche bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts geleisteten Geldbeträge des Gastes werden binnen 14 Tagen ab Eingang der Mitteilung über den Widerruf auf das Konto des Gastes rückerstattet. Entgelte wegen dieser Rückzahlung werden in keinem Fall berechnet. Hat der Gast ausdrücklich verlangt, dass der Bergführervertrag während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat er mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem mich der Gast von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ein Widerrufsrecht steht gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG nicht zu, wenn der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Tour bereits von Vornherein vertraglich festgelegt wird. - Rücktritt des Gastes nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist: Nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist gemäß VII. (1) dieses Vertrages, entstehen bei Stornierung durch den Gast folgende Kosten:
-bis 30 Tage vor Tourantritt: 10% des Gesamtpreises laut Angebot (Mindestselbstbehalt ab dem 29. Tag € 20,- pro Person);
-ab 29. bis 20. Tag vor Tourantritt: 40% des Gesamtpreises laut Angebot;
-ab 19. bis 10. Tag vor Tourantritt: 60% des Gesamtpreises laut Angebot;
-ab 9. bis 4 Tag vor Tourantritt: 80% des Gesamtpreises laut Angebot;
-ab dem 3. Tag vor Tourantritt: 90% des Gesamtpreises laut Angebot;Bei Nichterscheinen oder Storno am selben Tag: 100% des Gesamtpreises laut Angebot;Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen nur Umbuchungsgebühren.Steht gemäß VII. (1) ein Rücktrittsrecht zu, entstehen die Stornierungskosten erst nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist. - No show: Wenn ein Gast dem Ausgangspunkt der Tour fernbleibt, weil es ihm am Tourwillen mangelt oder wenn er den Aufbruch zur Tour wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können mindestens 85% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Reisekosten einbehalten werden.
- Rücktritt des Bergführers vor Antritt der Reise: Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die ich keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so kann ich als Bergführer ebenfalls die Tour stornieren, ohne jeglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw. In einem solchen Fall wird der Gesamtpreis abzüglich meines Verwaltungsaufwandes rückerstattet.
- Rücktritt des Bergführers nach Antritt der Reise: Ich als Bergführer werde von der Leistungserbringung auch dadurch befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Bergtour – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, mir gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird der Gesamtpreis nicht rückerstattet.
VIII. Änderungen des Vertrages
- Preisänderungen: Ich behalte mir vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die nicht von meinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Tourtermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung allfälliger Beförderungskosten oder die für die Tour anzuwendenden Wechselkurse, Änderungen von Gesetzesbestimmungen oder behördliche Verfügungen. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen wird diese ebenso an meine Gäste weitergegeben. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
- Leistungsänderungen nach Antritt der Tour: Zumutbare und sachlich gerechtfertigte Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach § 8 Abs. 4 des Tiroler Bergsportgesetzes ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche mir gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich meine Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Bergtour dasselbe Schicksal.
- Wechsel in der Person des Bergführers: Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für den Fall meiner Verhinderung durch wichtige Gründe (z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie u.ä.), bin ich zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist meine Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
IX. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
X. Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen mir und meinen Gästen ergeben, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht meines Sitzes in Achenkirch in Tirol zuständig.
- Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie die Verhaltensgrundsätze der Internationalen Vereinigung der Bergsteigervereine UIAA, welche dem Gast auf Verlangen ausgehändigt werden.
- Alle Zustellungen aufgrund des Vertragsverhältnisses erfolgen an die zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Gast ist verpflichtet, eine Änderung der Zustelladresse bekanntzugeben, andernfalls eine Zustellung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Gastes wirksam erfolgt.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.